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Abgaben & Gebühren

Kanalgebühr

 

1. Kanaleinmündungsabgabe


Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz sind Kanaleinmündungsabgaben zu entrichten. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit € 10,17 (ohne MWSt.) für einen Schmutzwasserkanal und € 4,36 (ohne MWSt.) für einen Regenwasserkanal je m² der Berechnungsfläche.

 

2. Kanalbenützungsgebühr

 

Für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage beträgt der Einheitssatz für:

  • Schmutzwasserentsorgung: € 2,50 (ohne MWSt.) je m² der Berechnungsfläche:
  • Regenwasserentsorgung: 10 % von der Gebühr für dieSchmutzwasserentsorgung

Zusätzlich zu den vorgenannten Abgaben gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 10 % zur Verrechnung.

 

 

 

Wassergebühr

 

1. Wasseranschlussabgabe

 

Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit:

für die Wasserleitung Göstling und Lassing: € 3,63 (ohne MWSt.)

für die Wasserleitung Hochkar: € 8,90 (ohne MWSt.)

 

2. Bereitstellungsgebühr

 

Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt:

 

Wassermesser- 
Nennbelastung in m³/h              

Bereitstellungsbetrag              
in S pro m³/h   

Bereitstellungsgebühr
(ohne MWSt.)  

3 m³ 

x 14,--  

€ 42,00

7 m³ 

x 14,--  

€ 98,00

20 m³ 

x 14,--  

€ 280,00

80 m³ 

x 14,--  

€ 1.120,00

 

3. Wasserbezugsgebühr

 

Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt wurde, berechnet.

 

Pro verbrauchtem m³ wird folgender Betrag verrechnet:

  • für die Wasserleitung Göstling und Lassing € 1,33 (ohne MWSt.)
  • für die Wasserleitung Hochkar € 2,04 (ohne MWSt.)

Zusätzlich zu den vorgenannten Abgaben gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 10 % zur Verrechnung.

 

 

 

Aufschließungsbeitrag

 

Für ein Grundstück im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn

  • ein Grundstück zum Bauplatz erklärt oder
  • eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt wird.

Die Aufschließungsabgabe ist einmalig zu entrichten und wird wie folgt berechnet:

  • Berechnungslänge x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz

Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der Grundstücksfläche.

 

Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

  • in der Bauklasse I 1,00 und
  • bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr

Der Einheitssatz beträgt derzeit € 320,00.

 

 

 

Marktstandgebühr

 

Die Standgebühr beträgt € 2,18 pro Laufmeter des Standes.

In Göstling finden jährlich zwei Jahrmärkte an folgenden Tagen statt:

  • In Göstling am ersten Montag nach Pfingsten
  • In Lassing am Sonntag, der dem 10. August am nächsten liegt

 

 

Müllbehandlungsabgabe und Abfallbehandlungsabgabe

 

Die Müllentsorgung erfolgt durch den Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs. Für die Müllentsorgung werden ab 1.1.2009 folgende Gebühren verrechnet:

 

Art der Mülltonne         

       Anzahl der Entleerungen           

Jahresgebühr inkl. MWSt 

120-l-Restmülltonne  

       13 mal 

€ 98,67

240-l-Restmülltonne 

       13 mal 

€ 137,28

800-l-Restmülltonne 

       13 mal 

€ 686,40

1100-l-Restmülltonne 

       13 mal 

€ 915,20

120-l-Biotonne

       38 mal 

€ 68,13

240-l-Biotonne 

       38 mal 

€ 104,50

 

In der Jahresmüllgebühr der Restmülltonnen sind folgende Leistungen inbegriffen:

  • Entleerung der Restmülltonne 13 mal und Deponierung des Restmülls
  • Entleerung der Papiertonne inkl. Übernahme 6 mal
  • Problemstoffentsorgung 2 mal lt. Plan
  • Sperrmüll- u. Eisenschrottentsorgung inkl. Deponierung 1 mal lt. Plan
  • Sammelstellenentleerung und Entsorgung
  • Behälter

GVU Bezirk Scheibbs 

 

 

 

Lustbarkeitsabgabe

 

1. als Kartenabgabe


Für Veranstaltungen bei denen Eintritt kassiert wird, ist von den Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 20 % an die Gemeinde zu entrichten.

 

2. nach dem Wert der Anlage


Für den Betrieb eines Spiel- und Geschicklichkeitsapparates oder eines Billards, wird eine Lustbarkeitsabgabe nach dem Wert der Anlage verrechnet. Die Abgabe beträgt für jeden Monat zwei Prozent des Wertes, welcher durch die Vorlage der Originalrechnung nachzuweisen ist. Sie darf im Einzelfall € 35,00 monatlich nicht übersteigen.


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