Kanalgebühr
1. Kanaleinmündungsabgabe
Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz sind Kanaleinmündungsabgaben zu entrichten. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit € 10,17 (ohne MWSt.) für einen Schmutzwasserkanal und € 4,36 (ohne MWSt.) für einen Regenwasserkanal je m² der Berechnungsfläche.
2. Kanalbenützungsgebühr
Für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage beträgt der Einheitssatz für:
- Schmutzwasserentsorgung: € 2,40 (ohne MWSt.) je m² der Berechnungsfläche:
- Regenwasserentsorgung: 10 % von der Gebühr für dieSchmutzwasserentsorgung
Zusätzlich zu den vorgenannten Abgaben gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 10 % zur Verrechnung.
Wassergebühr
1. Wasseranschlussabgabe
Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit:
für die Wasserleitung Göstling und Lassing: € 3,63 (ohne MWSt.)
für die Wasserleitung Hochkar: € 8,90 (ohne MWSt.)
2. Bereitstellungsgebühr
Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt:
Wassermesser- | Bereitstellungsbetrag | Bereitstellungsgebühr |
3 m³ | x 14,-- | € 42,00 |
7 m³ | x 14,-- | € 98,00 |
20 m³ | x 14,-- | € 280,00 |
80 m³ | x 14,-- | € 1.120,00 |
3. Wasserbezugsgebühr
Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt wurde, berechnet.
Pro verbrauchtem m³ wird folgender Betrag verrechnet:
- für die Wasserleitung Göstling und Lassing € 1,33 (ohne MWSt.)
- für die Wasserleitung Hochkar € 2,04 (ohne MWSt.)
Zusätzlich zu den vorgenannten Abgaben gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 10 % zur Verrechnung.
Aufschließungsbeitrag
Für ein Grundstück im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn
- ein Grundstück zum Bauplatz erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt wird.
Die Aufschließungsabgabe ist einmalig zu entrichten und wird wie folgt berechnet:
- Berechnungslänge x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz
Die Berechnungslänge ergibt sich aus der Wurzel der Grundstücksfläche.
Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
- in der Bauklasse I 1,00 und
- bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr
Der Einheitssatz beträgt derzeit € 290,69.
Marktstandgebühr
Die Standgebühr beträgt € 2,18 pro Laufmeter des Standes.
In Göstling finden jährlich zwei Jahrmärkte an folgenden Tagen statt:
- In Göstling am ersten Montag nach Pfingsten
- In Lassing am Sonntag, der dem 10. August am nächsten liegt
Müllbehandlungsabgabe und Abfallbehandlungsabgabe
Die Müllentsorgung erfolgt durch den Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs. Für die Müllentsorgung werden folgende Gebühren verrechnet:
Art der Mülltonne | Anzahl der Entleerungen | Jahresgebühr inkl. MWSt |
120-l-Restmülltonne | 13 mal | € 90,09 |
240-l-Restmülltonne | 13 mal | € 124,41 |
800-l-Restmülltonne | 13 mal | € 614,90 |
1100-l-Restmülltonne | 13 mal | € 829,40 |
120-l-Biotonne 33 mal | 36 mal | € 47,52 |
240-l-Biotonne | 36 mal | € 87,12 |
In der Jahresmüllgebühr der Restmülltonnen sind folgende Leistungen inbegriffen:
- Entleerung der Restmülltonne 13 mal und Deponierung des Restmülls
- Entleerung der Papiertonne inkl. Übernahme 6 mal
- Problemstoffentsorgung 1 mal lt. Plan
- Sperrmüll- u. Eisenschrottentsorgung inkl. Deponierung 1 mal lt. Plan
- Sammelstellenentleerung und Entsorgung
- Behälter
Lustbarkeitsabgabe
1. als Kartenabgabe
Für Veranstaltungen bei denen Eintritt kassiert wird, ist von den Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 20 % an die Gemeinde zu entrichten.
2. nach dem Wert der Anlage
Für den Betrieb eines Spiel- und Geschicklichkeitsapparates oder eines Billards, wird eine Lustbarkeitsabgabe nach dem Wert der Anlage verrechnet. Die Abgabe beträgt für jeden Monat zwei Prozent des Wertes, welcher durch die Vorlage der Originalrechnung nachzuweisen ist. Sie darf im Einzelfall € 35,00 monatlich nicht übersteigen.
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Ihr Gemeindeamt Göstling an der Ybbs