Allgemeines zum Fundwesen
- Pflichten des Finders
Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter der Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Es gilt eine grundsätzliche Anzeige- & Abgabepflicht!
§ 391 ABGB sieht jedoch Ausnahmen von diesen Plichten vor für den Fall, dass
- der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
- der gemeine Wert der gefundenen Sache 10€ nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.
- Fundbehörde
Die Aufgabenübertragung an die Fundbehörde erfolgt in § 22 Abs. 1a SPG:
Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde.
Primäres Ziel des Fundrechts ist die Ausforschung des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers einer verlorenen oder vergessenen Sache. Daher normiert in diesem Zusammenhang § 42 Abs. 3 SPG, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die von ihnen aufgefundenen Sachen nur dann an die Fundbehörde weiterzuleiten haben, wenn sie diese nicht sofort wieder an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfolgen können.
Kann der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht leicht festgestellt werden, bleibt der Fundbehörde nur die Aufbewahrung und allfällige Bekanntmachung des Fundes.
Fundsachen, deren Wert über € 100.- übersteigt, sind durch das Anschlagen auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Fundsachen, deren Wert über € 1.000.- übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größerem Personenkreis bekannt wird.
- Eigentumserwerb & Finderlohn
Wird eine abgegebene Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder nach den Bestimmungen des §395 ABGB das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.
Die Frist beginnt bei Funden von einem Wert bis zu € 10.- mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige.
Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Sachen, die für den Finder keinen wirtschaftlichen Wert haben und die eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnen ( wie etwa Urkunden, Kreditkarten sowie Schlüsseln) sind nicht auszufolgen.
Verfall
Beträgt der Wert eines Fundes oder sein Erlös nicht mehr als € 20.-, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.
Bei wertvollen Funden, also über € 20.-, ist dem Finder eine Verständigung zu Handen zuzustellen. Im Fall seines Nichterscheinens gilt die Sache nach sechs Monaten als verfallen.
Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch die Verwaltung der Sache getragen hat.
Finderlohn
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
Im Streitfall hat über die Höhe des Finderlohns das Gericht zu entscheiden.