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NÖ - Bauordnung

Zuständigkeit (§ 2 NÖBO.)

 

Baubehörde I. Instanz ist der Bürgermeister , Baubehörde II. Instanz der Gemeindevorstand.

 

Bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 14 NÖBO)

 

Mit der Planung und Bauführung sind Fachleute zu beauftragen, welche hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Es müssen daher die Einreichunterlagen von einem Baumeister oder einem Ziviltechniker verfaßt und unterfertigt sein.

 

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
  3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland;
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Nachbarrechte verletzt werden könnten;
  5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind;
  6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke von Nachbargrundstücken angebaut sind, wenn Nachbarrechte verletzt werden könnten;
  8. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes, die Standsicherheit eines Bauwerkes, die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten.

Welche Antragsunterlagen sind dem Bauansuchen beizulegen

 

  1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis des Nutzungsrechts.
  2. Bautechnische Unterlagen:

- ein Bauplan (dreifach), eine Baubeschreibung (dreifach) aus denen die lagerichtige Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen des Baugrundstückes und deren Kennzeichnung in der Natur eindeutig erkennbar sind. Weiters haben die Baupläne und die Baubeschreibung alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens wichtig sind. Nähere Details zu dem im § 19 NÖ Bauordnung geregelten Angaben können im Gemeindeamt der Marktgemeinde erfragt werden.

- wenn Straßengrund abzutreten ist, ist zusätzlich ein von einem Vermessungsbefugten verfaßter Teilungsplan beizubringen. Alle Antragsunterlagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.

 

In den sehr seltenen Fällen, daß keine Anrainer- und Nachbarrechte betroffen sind - dies prüft die Baubehörde - bzw. diese keine Einwendungen erheben und das schriftlich mitgeteilt haben, kann die örtliche Bauverhandlung entfallen und wird der Baubescheid nach einer Büroverhandlung erlassen. Wenn ein Anrainer Einwendungen erhebt, muß eine örtliche Verhandlung stattfinden.

 

Bauverhandlung, Bescheid: Nach der Einreichung im Gemeindeamt erfolgt die Ausschreibung der Bauverhandlung, danach wird der Bescheid erstellt.Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt werden kann.

 

Fertigstellung § 30

 

Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

 

  • bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung oder Dachgeschoßausbau) ein Lageplan mit der Bestätigung des Bauführers oder der Eintragung des Vermessungsergebnisses über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
  • bei anzeigepflichtigen Abweichungen zwei Bestandspläne
  • eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerkes
  • die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

Können derartige Bestätigungen des Bauführers nicht beigebracht werden, ist auch weiterhin eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligungsgemäße Ausführung an Ort und Stelle notwendig.

 

Alle vor dem 1.Jänner 1997 bewilligten Bauvorhaben müssen aber jedenfalls kollaudiert werden.

 

Anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15 NÖBO)

 

Es gibt eine Reihe von Vorhaben, die anzeigepflichtig sind.

Diese sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, um in einer Vorprüfung eine Beurteilung des Vorhabens vornehmen zu können. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der Bauordnung, der Raumordnung etc., so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Wenn von der Baubehörde innerhalb von acht Wochen keine Untersagung bzw. Mitteilung erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Anzeigepflichtige Vorhaben sind im § 15 NÖ Bauordnung geregelt und können ebenso wie bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben am Bauamt erfragt werden.

 

Gewerbe-, Wasser- und Umweltschutzrecht

 

Die NÖ. Bauordnung regelt das Bauwesen. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften, wonach für bestimmte Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind, nicht berührt.

 

Flächenwidmungsplan

 

Im Plan ist die Widmung der Grundstücke ersichtlich (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, usw.). Für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens bei Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Gemeinde zuständig.


Formulare

Bauanzeige.doc

Bauführerbekanntgabe.doc

Fertigstellungsmeldung.pdf

 


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