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13.04.2010
INFORMATION AN ALLE HUNDEHALTER

In Bezug auf die vermehrt auftretende Verunreinigung von Hundekot auf öffentlichen Flächen (Gehsteige, Wegen, Straßen, etc), wird auszugsweise auf die Bestimmungen des § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes hingewiesen, der folgendes besagt:


1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

 

2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Stellen im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

 

3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Wer gegen die Bestimmungen des § 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu ahnden ist !


BITTE ACHTEN SIE IM EIGENEN UND IM INTERESSE ALLER UNSERER MITBÜRGER, DASS UNSERE SPAZIER- UND GEHWEGE SAUBER BLEIBEN !

 

 



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