Die wichtigsten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (BGBI.Nr. 352/1995)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind zum Beispiel Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden.
- denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
- die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
- die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Stunden-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
- die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im
- Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
§ 3 Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Anmeldung kann persönlich durch den Meldepflichtigen, durch den Boten oder postalisch erfolgen.
Seit 01.03.2002 ist das Zentrale Melderegister (ZMR) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gibt es einen neuen Meldezettel, welcher hinsichtlich Inhalt und Form der Anlage A zum Meldegesetz zu entsprechen hat.
Der Meldezettel:
Der Meldezettel hat nicht mehr dieselbe Funktion wie bisher. Er ist ein Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das ZMR dient. Bei der Anmeldung haben österreichische Staatsbürger und Fremde einen Meldezettel vorzulegen, dieser ist im Gemeindeamt erhältlich und ist vom Meldepflichtigen sowie vom Unterkunftsgeber zu unterschreiben.
Bestätigung der Anmeldung:
Sobald der Meldebehörde der erforderliche, vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt (§ 4a Abs. 1) und die Identität des Meldepflichtigen nachgewiesen ist (§ 3 Abs. 3), ist die Anmeldung erfolgt. Die Anmeldung wird von der Gemeinde bestätigt und zwar durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung eines Ausdruckes der Meldedaten des Betroffenen.
§ 4 Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
Die Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt, die Bestimmungen für die Anmeldung treffen auch für die Abmeldung zu.
§ 5 Unterkunft in Beherbergungsbetrieben
(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.
(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.
(3) Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie - bei ausländischen Gästen - die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
§ 18 Meldeauskunft
(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Menschen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben.
(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
§ 19 Meldebestätigung
(1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist
(2) Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen.
OMR = Örtliches Melderegister
ZMR = Zentrales Melderegister
| Stempelgebühr | Abgabe OMR | Abgabe ZMR | |
| Meldeauskunft mündlich | € 0,00 | € 2,10 | € 3,00 |
| Meldeauskunft schriftlich | € 13,00 | € 2,10 | € 3,00 |
| Meldebestätigung Antrag mündlich | € 13,00 | € 2,10 | € 3,00 |
| Meldebestätigung Antrag mündl., Bestätigung | € 0,00 | € 2,10 | € 3,00 |
| Meldebestätigung Antrag schriftl. | € 26,00 | € 2,10 | € 3,00 |
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Ihr Gemeindeamt Göstling an der Ybbs