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Überwachung der gesamten Gebrung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen. Feststellung, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob die den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird. Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie beim Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
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