Wohnbauförderung der Gemeinde

Über Ansuchen wird zur Schaffung von Wohnraum die Zinsenübernahme für ein Wohnbaudarlehen, mit einer Laufzeit von 10 Jahren, gewährt.

Der Zinsenzuschuss wird für ein Darlehen wie folgt gewährt

  • für die Errichtung eines Wohnhauses € 8.000,--
  • für die Errichtung eines Wohnhauses wenn keine Aufschließungsabgabe einzuheben ist € 6.000,--
  • für den Ankauf eines Wohnhauses bzw. Ankauf einer Wohnung in Eigentumswohnbauten € 6.000,--
  • für die Schaffung einer neuen Wohneinheit durch Auf-, Zu-, oder Ausbau € 6.000,--
  • für den Erwerb einer Mietwohnung in Bauten von Wohn- und Siedlungsgenossenschaften über 70 m² € 3.700,--
  • von 60 bis 70 m² € 3.000,--
  • unter 60 m² € 2.250,--

Fördervoraussetzungen 

  1. Das Eigenheim bzw. die Wohnung muss sich im Gemeindegebiet von Göstling befinden.
  2. Der Förderungswerber muss in Göstling seinen Hauptwohnsitz (Eintragung in die Bundeswählerevidenz) haben bzw. diesen binnen nachstehender Frist in das geförderte Objekt verlegen; - bei Errichtung eines Wohnhauses bzw. bei Schaffung einer neuen Wohneinheit durch Auf-, Um-, Aus- oder Zubau binnen einem Jahr ab Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. längstens 3 Jahre ab Auszahlung des Darlehens. - in allen übrigen Fällen binnen einem Jahr ab Auszahlung des Darlehens bzw. Zinsenübernahme durch die Gemeinde.
  3. Die Antragstellung kann, mittels formlosen Antrag, jederzeit erfolgen. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat erfolgt erst: - bei Errichtung eines Wohnhauses nach Fertigstellung der Kellerdecke; bei Ankauf eines Wohnhauses bzw. einer Wohnung nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages (Notariatsakt bzw. Wohnungseigentumsvertrag); bei Schaffung einer neuen Wohneinheit durch Auf-, Zu- oder Ausbau nach Fertigstellung des Rohbaues; bei Erwerb einer Mietwohnung nach Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages.
  4. Für eine bereits geförderte Mietwohnung (Zinsenübernahme nach Punkt e) der Richtlinien, kann dann keine andere Form der Förderung mehr gegeben werden.
  5. Bei Verkauf, Vermietung bzw. Aufgabe des geförderten Objektes wird der Zinsendienst für den aushaftenden Darlehensrest mit dem Monat des Verkaufes bzw. der Vermietung oder Aufgabe eingestellt.
  6. Abwicklung der Darlehensaufnahme durch den Förderungswerber: Die Gemeinde Göstling hat mit den örtlichen Geldinstituten (Raiffeisenbank und Sparkasse) eine Vereinbarung getroffen, wonach das Wohnbaudarlehen von den Bauwerbern dort aufgenommen und die Haftung auf 10 Jahre übernommen wird. Es werden nur Zinsen bis zu einem fixen Zinssatz übernommen. Darüber hinausgehende Zinsen werden von der Gemeinde nicht getragen. Die Gemeinde Göstling übernimmt selbstverständlich nur die normal auflaufenden Zinsen, eventuell auftretende Verzugszinsen gehen zu Lasten des Darlehenswerbers.