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Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Die Wiederauffindung eines Reisepasses muss umgehend der Passbehörde gemeldet werden.
Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt mindestens 24 Stunden.
Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit verloren oder gestohlen gemeldeten Reisepässen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet und die Fahndung in den internationalen Datenbanken widerrufen wurde, nicht möglich ist. Sie werden unter Umständen an der Grenze sogar abgewiesen.
§ 10a Abs 2 Passgesetz (PassG)
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft)
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Grundbuch
Heirat
Kfz
Kinderbetreuung
Menschen mit Behinderungen
Pension
Personalausweis
Reisepass
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
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